
Die Rechtfertigung einer tatbestandsmäßigen Handlung hat zur Folge, dass dass Handlungsunrecht entfällt und der Täter nicht zu bestrafen ist. Gegen einen gerechtfertigt Handelnden Täter ist keine Notwehr zulässig. Beispiel: A wird von einem fremden Hund bedroht, in seiner Not reisst er aus dem baufälligen Zaun des B eine Latte um sich gegen ...
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